Versetzungsordnung für die Sekundarstufe I
mit Einarbeitung der in der GK vom 1.4.08 beschlossenen Modifikationen
Grundlage:
Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen, am 10.12.2003 verabschiedet vom BLAschA, umzusetzen ab dem Schuljahr 2004/2005
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Sekundarstufe I umfasst die Klassen 5 bis 9 sowie die Klasse 10 im Reifeprüfungszweig.
1.2 Die Klasse 10 im Reifeprüfungszweig ist gleichzeitig die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die Leistungsbewertung erfolgt nach dem in der Reifeprüfungsordnung festgelegten 15-Punkte-System. Die Versetzungsentscheidung wird jedoch nach dem sechsstufigen Notensystem vorgenommen.
1.3 Die Klassen 5 und 6 dienen der Orientierung für die richtige Schullaufbahnentscheidung. In ihnen gelten spezielle Regelungen (vgl. Punkte 4 und 5).
1.4 Aus den Zeugnissen der Sekundarstufe I muss für Schüler im deutschen Programm die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.
1.5 Für die Neue Sekundarstufe (Klassen 4n bis 9n) gelten die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung, soweit nichts anderes festgelegt ist (vgl. Punkt 4).
2. Allgemeine Grundsätze
2.1 Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse.
2.2 Eine Einstufung „auf Probe“ kann in besonderen Ausnahmefällen (z.B. bei Schülern, die erst gegen Ende eines Schuljahres ohne Versetzungsentscheidung der abgebenden Schule an die Schule wechseln) für drei Monate vorgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung.
2.3 Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im gesamten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung getroffen. In die Versetzungsent-scheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerper-sönlichkeit (vgl. Punkt 4.1) mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind. Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet.
3. Verfahrensgrundsätze
3.1 Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler. Stimm-berechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Die einfache Mehrheit entscheidet, Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3.2 Die Ergebnisse der Versetzungskonferenz, insbesondere die Anwendung der Ausgleichsregelung, die Festsetzung von Nachprüfungen (in den Fächern des arabischen Programms) und die Entscheidung über Nichtversetzung werden in einer Niederschrift dokumentiert.
3.3 Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen.
3.4 Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung abgeleitet werden.
4. Schullaufbahnentscheidungen für Schüler im arabischen Programm
Die folgenden Regelungen gelten nicht für die Neue Sekundarstufe (Klassen 4n bis 9n).
4.1 Einstufung für die gymnasiale Eignung
Nach ausführlicher Beratung der Eltern über die Entwicklung und den Leistungsstand der Schüler nimmt die Schule am Ende von Klasse 4 durch Entscheidung der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Grundschulleiters eine individuelle Laufbahneinstufung (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet) vor. Vgl. dazu die Verset-zungsordnung der Grundschule. Dafür dienen die folgenden Kriterien als Grundlage:
die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung vor allem in den Kernfächern mit höherem
Stundenanteil,
die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die Abstraktionsfähigkeit,die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit,
die Interessenslage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei außerunterrichtlichen Aktivitäten,
das Sozialverhalten gegenüber Mitschülern und Lehrkräften.
4.2 Regelung für „geeignete“ Schüler
Schüler, die als geeignet eingestuft werden, können die Sekundarstufe I des Gymnasiums ohne weitere Entscheidung der Schule besuchen. Für sie gelten ab Klasse 5 ohne Einschränkung die in Punkt 6 formu-lierten Grundsätze für die Versetzungsentscheidung.
4.3 Regelung für „bedingt geeignete“ Schüler
Schüler, die als bedingt geeignet eingestuft werden, können zunächst die Klasse 5 des Gymnasiums besuchen. Am Ende der Klassen 5 und 6 dürfen sie jeweils nur dann versetzt werden, wenn sie sich im Sinne der in Punkt 4.1 genannten Kriterien bewährt haben. In Bezug auf die Leistungen gelten die in Punkt 6 formulierten Grundsätze, mit der Einschränkung, dass grundsätzlich kein Notenausgleich gewährt wird. Allein die Note Mangelhaft im Fach Deutsch kann entsprechend den Bestimmungen der Versetzungsordnung für die Fächer des deutschen Programms ausgeglichen werden. Bedingt geeignete Schüler, die sich nicht bewährt haben, müssen die Schule spätestens nach Klasse 6 verlassen. Eine Wiederholung der Klassen 5 oder 6 ist nicht möglich.
4.4 Regelung für „nicht geeignete“ Schüler
Schüler, die als nicht geeignet eingestuft werden, dürfen nicht in Klasse 5 aufrücken und müssen die Schule verlassen.
4.5 Regelung für binationale Kinder
Ab Klasse 5 können Kinder binationaler Eltern nach einem Beratungsgespräch auf Antrag der Eltern an einem differenzierten Arabischunterricht innerhalb des arabischen Programms teilnehmen.
Ab Klasse 9 können Kinder binationaler Eltern auf Antrag der Eltern die Schule als Haupt- oder Realschüler im deutschen Programm weiter besuchen. Zum Übergang in den Reifeprüfungszweig siehe Punkt 5.4.
5. Schullaufbahnentscheidungen für Schüler im deutschen Programm
5.1 Einstufung nach Schulform
Nach ausführlicher Beratung der Eltern über die Entwicklung und den Leistungsstand der Schüler nimmt die Schule am Ende von Klasse 4 durch Entscheidung der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Grundschulleiters eine individuelle Laufbahneinstufung (Gymnasium, Realschule, Hauptschule) vor. Vgl. dazu die Verset-zungsordnung der Grundschule. Als Grundlage dafür dienen dieselben Kriterien (Punkt 4.1) wie für die Einstufung der Schüler im arabischen Programm.
5.2 Orientierungsphase und endgültige Einstufung
Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern nicht überein, gilt für die Klassen 5 und 6 die Entscheidung der Eltern, mit der Einschränkung, dass ein hauptschulempfohlener Schüler nicht als Gymnasiast eingestuft werden kann. Am Ende der Klasse 5 führen Klassenlehrer und Koordinator der Sekundarstufe I mit den Eltern ein ausführliches Beratungsgespräch über die weitere Einstufung. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unabhängig vom Elternwunsch über die Einstufung für Klasse 7 gemäß den Kriterien in Punkt 4.1.
Ab Klasse 5 gelten ohne Einschränkung und unabhängig von der Einstufung die in Punkt 6 formulierten Grundsätze für die Versetzungsentscheidung.
5.3 Wechsel der Schulform
Entsprechend dem Prinzip größtmöglicher Durchlässigkeit kann die Klassenkonferenz den Eltern einen Schullaufbahnwechsel bis zum Ende der Klasse 8 vorschlagen. Schullaufbahnwechsel können nur zu Beginn des Schuljahres und zum Halbjahr erfolgen. Eine Versetzung durch Herabstufung am Schuljahresende ist nicht möglich (Ausnahme vgl. Punkt 8.2).
Eine höhere Einstufung ist möglich, wenn der Schüler im Zeugnis in den Fächern Deutsch (DaM), Mathe-matik, Englisch und einer Naturwissenschaft einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 sowie in allen übrigen Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 hat. Voraussetzung für die Umstufung ins Gymnasium ist die fortlaufende Teilnahme am Unterricht der 2. Fremdsprache.
5.4 Übertritt von Realschülern in den Reifeprüfungszweig
Realschüler, die den Besuch der Klassen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe anstreben, müssen sich bis zum Ende der Klasse 8 um eine gymnasiale Einstufung (vgl. Punkt 5.3) bemühen, wenn sie kein Schuljahr verlieren wollen.
Realschüler erhalten am Ende der Klasse 10 die Genehmigung, in die gymnasiale Oberstufe (Klassen 10, 11, 12) einzutreten, wenn sie im Zeugnis der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und einer Naturwissenschaft einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 sowie in allen übrigen Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 haben. Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die fortlaufende Teilnahme am Unterricht der 2. Fremdsprache. Die Schüler müssen dann die 10. Klasse auf gymnasialem Niveau wiederholen.
6. Grundsätze für die Versetzungsentscheidung, Nachprüfung, Ausgleichsrege-lungen
6.1 Fächer des arabischen Programms, Nachprüfungen
Für die Fächer des arabischen Programms (Arabisch, Religion, Civics, Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde gelten die Bestimmungen des ägyptischen Erziehungsministeriums:
Ein Schüler kann nur versetzt werden, wenn er in allen Fächern des arabischen Programms mindes-tens ausreichende Leistungen vorweist.
Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern des arabischen Programms können nicht ausgeglichen werden.
Ein Schüler kann durch Nachprüfung versetzt werden, wenn er höchstens zwei mangelhafte und keine ungenügende Leistung in den Fächern des arabischen Programms vorweist, und die Nachprüfungen in allen mangelhaften Fächern besteht.
Eine Versetzung durch Nachprüfung ist nicht möglich, wenn der Schüler die Klasse wiederholt oder in diese bereits durch Nachprüfung versetzt wurde.
Eine Nachprüfung kann mangelhafte Leistungen nur nach „ausreichend“ verbessern.
Das Bestehen der Addadeya-Prüfung in Klasse 9 ersetzt nicht die in einem mangelhaften Fach zur Versetzung notwendige Nachprüfung.
6.2 Deutsch als Fremdsprache (DaF)
(betrifft im Schuljahr 09/10 nur noch die Klassen 9abc sowie 4n – 9n)
a) Ein Schüler kann nur versetzt werden mit mindestens ausreichenden Leistungen in DaF. Es besteht
weder die Möglichkeit des Notenausgleichs noch einer Nachprüfung.
b) Befriedigende oder bessere Leistungen in DaF können aber zum Ausgleich nicht ausreichender
Leistungen in den Fächern des deutschen Programms herangezogen werden (vgl. Punkt 6.3.3).
6.3 Fächer des deutschen Programms (ohne DaF)
6.3.1 Fächergruppen
Gruppe 1 (Hauptfächer):
Deutsch als Muttersprache DaM
(betrifft im Schuljahr 09/10 nur noch die Klassen und 9abc),
Deutsch
(betrifft im Schuljahr 09/10 die Klassen 5abc, 6abc, 7abc,8abc und 10),
Englisch, Französisch, Arabisch (Klasse 10), Mathematik;
Gruppe 2 (andere wissenschaftliche Fächer):
Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, Religion (auch muslimische Religion für Deutsche), Biologie,
Chemie, Physik;
Gruppe 3 (musisch-künstlerische Fächer):
Kunsterziehung, Musik, Sport, Werken, Textiles Gestalten, Hauswirtschaft.
6.3.2 Versetzung ohne Bedingung
Versetzt wird ein Schüler, der in allen Fächern mindestens ausreichende oder in höchstens einem Fach der Gruppen 2 und 3 mangelhafte Leistungen vorweist. In allen anderen Fällen bedarf es des Notenausgleichs, um versetzt zu werden.
6.3.3 Versetzung mit Notenausgleich
Ein Schüler wird mit Notenausgleich versetzt, wenn die Leistungen
a) nur in einem Fach der Gruppe1 mangelhaft und gleichzeitig in allen anderen Fächern mindestens
ausreichend sind, und die mangelhafte durch eine mindestens befriedigende Leistung in Gruppe 1
oder in DaF ausgeglichen wird, oder
b) nur in einem Fach der Gruppen 2 oder 3 ungenügend und gleichzeitig in allen anderen Fächern
mindestens ausreichend sind, und die ungenügende durch drei mindestens befriedigende Leistungen
ausgeglichen wird, davon mindestens eine in Gruppe 1 oder in DaF und höchstens eine in Gruppe 3,
oder
c) nur in zwei Fächern der Gruppen 2 und/oder 3 mangelhaft und gleichzeitig in allen anderen Fächern
mindestens ausreichend sind, und die mangelhaften durch drei mindestens befriedigende Leistungen
ausgeglichen werden, davon höchstens eine in Gruppe 3.
d) nur in einem Fach der Gruppe 1 mangelhaft und nur in einem Fach der Gruppen 2 oder 3 mangel-
haft und gleichzeitig in allen anderen Fächern mindestens ausreichend sind, und die mangelhaften
durch drei mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, davon mindestens eine in
Gruppe 1 oder in DaF und höchstens eine in Gruppe 3.
Fächer des arabischen Programms können nicht zum Notenausgleich herangezogen werden.
6.3.4 Nichtversetzung
Nicht versetzt wird ein Schüler, wenn seine Leistungen
a) in einem Fach der Gruppe 1 ungenügend sind, oder
b) in zwei Fächern der Gruppe 1 mangelhaft sind, oder
c) in einem Fach mangelhaft und in einem anderen ungenügend sind, oder
d) in zwei Fächern ungenügend sind, oder
e) in mindestens drei Fächern mangelhaft oder ungenügend sind.
6.4 Versetzung in Ausnahmesituationen
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit.
Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen.
Die Versetzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
6.5 Haupt- und Realschüler
Der Versetzungsentscheidung von Haupt- und Realschülern liegen Maßstäbe zu Grunde, die der Haupt- bzw. Realschule angemessen sind. Nimmt ein Haupt- bzw. Realschüler freiwillig am Unterricht der 2. Fremdsprache (Französisch) mit Benotung teil, so ist dieses Fach nicht versetzungsrelevant. Es darf hingegen zum Notenausgleich herangezogen werden.
7. Nicht beurteilbare Leistungen
7.1 Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als ungenügend gewertet und ist versetzungsrelevant.
7.2 Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht.
8. Wiederholung von Jahrgangsstufen
8.1 Eine zweimalige Wiederholung derselben Jahrgangsstufe ist i.d.R. nicht möglich.
8.2 Die Wiederholung zweier aufeinanderfolgender Jahrgangsstufen in derselben Schulform ist i.d.R. nicht möglich. Bei erneuter Nichtversetzung muss ein Schüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule bzw. vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule wechseln. Ist dies nicht möglich, so muss er i.d.R. die Schule verlassen.
8.3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der Sekundarstufe I eine Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses gestellt werden.
8.4 Das zulässige Höchstalter für die einzelnen Jahrgangsstufen sollte nicht überschritten werden.
Beschluss der Gesamtkonferenz vom 8.9.2004, genehmigt durch BLASCHA am 28./29.3.2006,
modifiziert durch GK vom 1.4.2008








