.

Seite drucken

.

DEO- Termine

.


.

Deutsche Evangelische Oberschule Kairo

Grundschulordnung



DEO Kairo

 

(Stand: September 2009; durch den Schulausschuss in Kraft gesetzt am 07.04.09)

 

1. Allgemeine Vorbemerkung

 

Das erste und zweite Schuljahr der Grundschule bilden wie in Deutschland eine Einheit. Deutsche und ägyptische Schüler/innen werden gemeinsam unterrichtet, und Förderstunden tragen dazu bei, dass die Kinder ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern können. Deutsche Kinder haben jeden Tag 5 Stunden Unterricht; davon sind 20 Std. Gesamtunterricht, 3 Std. Sport, 2 Std. Religion. Die ägyptischen Kinder werden jeden Tag zusätzlich 2 Std. im Fach Arabisch unterrichtet. Kinder im Deutschen Programm nehmen mit bis zu 4 Wochenstunden am Fach Arabisch für Deutsche und 2 Stunden am Fach Englisch teil. Arbeitsgemeinschaften können die Kinder ab dem 2. Schuljahr belegen.

 

Drittes und viertes Schuljahr bilden ebenfalls eine Einheit. Hier werden Fächer ähnlich wie in Deutschland erteilt (Deutsch, Mathematik, Englisch, Sachkunde, Religion, Sport, Musik, Kunst, Werken, Text. Gestalten). Da außerdem 3 Wochenstunden Arabisch für deutsche Kinder hinzukommen, erhöht sich die Wochenstundenzahl für sie auf 29 bis 31. Auch in diesen Jahrgängen können die Kinder Arbeitsgemeinschaften belegen, die sportliche oder künstlerische Aktivitäten anbieten.

 

Der Unterricht beginnt um 7.20 Uhr und endet in der Regel um 13.15 Uhr.

 

 

2. Eintritt in die Grundschule

 

2.1 Neuanmeldungen für die Grundschule

2.1.1 Allgemeine Richtlinien

 

• Die Aufnahme hängt von der Leistungsfähigkeit bzw. vom Kenntnis- und Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie ihren deutschen Sprach-kenntnissen und von der Kapazität der Schule ab. Ein Rechtsanspruch auf Auf-nahme in die Deutsche Evangelische Oberschule besteht nicht.

• Kinder von Experten werden auf jeden Fall aufgenommen. Ein Experte ist ein Deutscher, Österreicher oder Schweizer, der für eine bestimmte und begrenzte Zeit als Fachkraft nach Ägypten entsandt wird. Das aufzunehmende Expertenkind hat einen Bildungshintergrund einer der drei genannten Nationalitäten. (Beschluss SA 12.03.07) Dabei gilt der Grundsatz „Einmal Experte, immer Experte“ (Beschluss SA 11.12.06). Ein Experte ist also immer Euro-Zahler, ggf. ist ein Antrag auf Schulgeldermäßigung möglich.

• Kinder allein ägyptischer Nationalität müssen am arabischen Programm teilnehmen und ab Klasse 5 die Anforderungen des Gymnasiums erfüllen, so dass ihnen der Reifeprüfungszweig offen steht. Nichtägyptische Kinder können sich nur zu Beginn der Klasse 1 im Arabischen Programm als ausländische Schüler anmelden.

 

• Programmwechsel: Bei Kindern mit ägyptischer und deutscher bzw. einer anderen Nationalität können die Eltern die Aufnahmenationalität festlegen. Ein einmaliger Wechsel vom Arabischen Programm ins Deutsche Programm ist nur auf Grund einer Ummeldung der ägyptischen Nationalität des Kindes in eine ausländische möglich.

• Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht in Kairo oder Umgebung wohnen, können nur aufgenommen werden, wenn die Eltern einer in Kairo ortsansässigen, volljährigen Person in schriftlicher Form die Rechte der Erziehungsberechtigten übertragen.

• Andere deutsche, österreichische und schweizerische Kinder - auch aus binatio-nalen Ehen - können nach Möglichkeit (bei freier Kapazität) aufgenommen werden. Weiterhin können ägyptische Kinder und Angehörige weiterer Staaten aufgenommen werden, wenn Kapazitäten frei sind und die Sprach- und Eignungsvoraussetzungen erbracht werden.

 

 

2.1.2 Verfahren bei Neuanmeldungen

 

Die Neuanmeldungen erfolgen durch die Eltern oder einen bevollmächtigten Ver-treter so früh wie möglich und schriftlich auf einem Formblatt. Bei noch freien Klassenkapazitäten ist eine Anmeldung in der letzten Woche der Sommerferien möglich. Eine Aufnahme in die erste Klasse der Grundschule ist abhängig vom Ergebnis eines Sprach- und Schulreifetests. Er wird für alle Kinder jeweils im Mai und August durchgeführt. Kinder, die neu aus Deutschland kommen, sollten ihn dort ablegen. Ansonsten kann er hier Ende August nachgeholt werden.

 

Folgende von der Schule geforderten Nachweise bzw. Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen:

 

• Original der Geburtsurkunde und 1 Kopie (nur für ägyptische Kinder)

• Pass und 1 Kopie des Einreisestempels und eventuell der Arbeitszulassung (für nichtägyptische und Kinder mit doppelter Staatsangeh.)

• 2 Passfotos

• Versetzungszeugnis des letzten Schuljahres; bei Anmeldungen während des Schuljahres außerdem das Abgangs- oder Halbjahreszeugnis

 

Für Grundschüler erfolgt das Aufnahmegespräch grundsätzlich beim Grundschul-leiter, der auch die Klassenzuteilung vornimmt. Über die endgültige Aufnahme ent-scheidet der Schulleiter.

 

Falls eine Überprüfung der Schulreife notwendig ist, geschieht das im Einvernehmen mit dem betreffenden Grundschulleiter.

 

2. 2 Übergang von der Vorschule in die Grundschule

 

Der Besuch des Kindergartens und der Vorschule der DEO ist keine Garantie für den automatischen Übertritt in die Grundschule. Am Ende der Vorschulzeit findet ein Beratungsgespräch des Kooperationsteams statt. Teilnehmer sind:

 

• Grundschulleiter

• Kooperationslehrkräfte

• Kindergartenleiterin

• Vorschulerzieherinnen.

 

Das Gremium berät über die Aufnahme der Vorschulkinder in die Grundschule unter Berücksichtigung der erstellten Schulfähigkeitsprofile und den Beobachtungen der Kooperationslehrkräfte. Kinder werden von dem Kooperationsteam der Grundschule und des Kindergartens zur Aufnahme nur empfohlen, wenn eine Schulfähigkeit, gute bis sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und ein gutes altersgemäße Sozialverhalten vorliegen. Kinder, die diese Übergangskriterien nicht erfüllen, werden nicht in die Grundschule übernommen. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Schulleiter im Einvernehmen mit dem Grundschulleiter.

 

 

2.3 Übertritt von der Grundschule ins Gymnasium

 

Nach Abschluss der Klasse 4 der Grundschule spricht die Klassenkonferenz (alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte) unter Vorsitz des Grundschulleiters nach aus-führlicher Beratung eine Empfehlung für die weitere Schullaufbahn aus.

Dabei müssen neben den Noten in den versetzungsrelevanten Fächern auch das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, die Art und Ausprägung ihrer/seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie/er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.

Ebenso werden bei der Entscheidung der Klassenkonferenz die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft in der unterrichtlichen und häuslichen Arbeit sowie die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im unterrichtlichen und ggf. außerunterrichtlichen Bereich berücksichtigt.

Diese Kriterien werden in einem pädagogischen Gutachten festgehalten. Das Gutachten ist Bestandteil des Jahreszeugnisses der Klasse 4.

 

Das Gutachten schließt mit dem Satz:

Die Klassenkonferenz stuft N.N. als Hauptschüler/in oder Realschüler/in oder Gymnasiast/in ein (Deutsches Programm).

Die Klassenkonferenz stuft N.N. als geeignet oder bedingt geeignet oder nicht geeignet für das Gymnasium ein (Arabisches Programm).

 

2.3.1 Regelung für Schülerinnen und Schüler im arabischen Programm:

 

Geeignet für das Gymnasium:

Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Besuch der Klasse 5 des Gymnasiums geeignet, wenn sie/er in den Fächern Arabisch, Deutsch und Mathematik im Durch-schnitt mindestens befriedigende (2,7) Leistungen erreicht hat. Dabei darf jedoch keine der Einzelnoten „mangelhaft“ sein. Außerdem muss das nach Punkt 2.3 erstellte Gutachten die Schülerin/den Schüler als geeignet bezeichnen.

Allgemeiner Hinweis: Bei der Berechnung des Durchschnitts werden nur ganze Noten herangezogen.

 

 

Bedingt geeignet für das Gymnasium:

Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Besuch der Klasse 5 des Gymnasiums bedingt geeignet, wenn er/sie in den Fächern Arabisch, Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens ausreichende (3,7) Leistungen erzielt hat. Dabei darf jedoch keine der Einzelnoten „mangelhaft“ sein. Hinzu kommt ein pädagogisches Gutachten, das die Schülerin/den Schüler als bedingt geeignet einstuft.

Allgemeiner Hinweis: Eine Schülerin/ein Schüler kann auch bedingt geeignet einge-stuft werden, wenn zwar das Notenbild „geeignet“ aussagt, aber das pädagogische Gutachten dieser Einschätzung nicht entspricht.

 

Schüler, die als bedingt geeignet eingestuft werden, können zunächst die Klasse 5 des Gymnasiums besuchen. Am Ende der Klassen 5 und 6 dürfen sie jeweils nur dann versetzt werden, wenn sie sich im Sinne der in Punkt 3.1 (VO Gym) genannten Kriterien bewährt haben. In Bezug auf die Leistungen gelten die in Punkt 4 (VO Gym) formulierten Grundsätze, mit der Einschränkung, dass kein Notenausgleich gewährt wird. Bedingt geeignete Schüler, die sich nicht bewährt haben, müssen die Schule spätestens nach Klasse 6 verlassen. Eine Wiederholung der Klassen 5 und 6 ist nicht möglich. (BLASCHA 28./29.3.06)

 

Nicht geeignet für das Gymnasium:

Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Besuch der Klasse 5 des Gymnasiums nicht geeignet, wenn die Leistung in einem der Fächer Arabisch, Deutsch und Mathematik schwächer als ausreichend ist. Diese Schülerin/dieser Schüler muss die DEO verlassen. Sie/er verbleibt im Gymnasium, wenn die Versetzungskonferenz ausdrücklich ihre/seine Eignung feststellt. In begründeten Härtefällen können die Eltern einen Antrag auf Wiederholung der Klasse 4 stellen; über diesen entscheidet die Versetzungskonferenz.

 

Allgemeiner Hinweis: Eine Schülerin/ein Schüler ist also „nicht geeignet“, wenn sie/er ein nicht ausreichendes Notenbild hat. Sie /er ist auch nicht geeignet, wenn zwar ein ausreichendes Notenbild vorliegt, aber das pädagogische Gutachten dieser Ein-schätzung nicht entspricht.

 

2.3.2 Regelung für Schülerinnen und Schüler im Deutschen Programm:

 

Durch die Empfehlung der Klassenkonferenz werden diese Schülerinnen und Schüler als Gymnasiasten, Real- oder Hauptschüler/innen eingestuft. Neben den unter 2.3 der VOGS aufgeführten Kriterien gelten folgende Leistungsvoraussetzun-gen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde:

 

Einstufung als Gymnasiast/in: Notendurchschnitt mindestens befriedigend (2,7)

Einstufung als Realschüler/in: Notendurchschnitt mindestens ausreichend (3,7)

Einstufung als Hauptschüler/in: Notendurchschnitt schwächer als ausreichend

 

Stimmen die Einstufung durch die Klassenkonferenz und der Schultypwunsch der Eltern nicht überein, gilt zunächst für die Klasse 5 der Wunsch der Eltern, wobei für hauptschulempfohlene Schülerinnen und Schüler nur die Einstufung als Realschü-ler/in in Frage kommt. Über die endgültige Einstufung dieser Schülerinnen und Schüler entscheidet die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6, wobei neben den Leistungen auch die unter 2.3 erwähnten Kriterien Berücksichtigung finden.

 

 

 

2. 4 Entlassung von Schülern: Siehe Punkt 7 der Allgemeinen Schulordnung

 

3. Unterrichtsorganisation, Leistungserhebungen

 

3.1 Stundentafel

 

3.2 Richtlinien für Klassenarbeiten und Tests

 

Klassenarbeiten sind schriftliche Leistungsprüfungen, die in der Grundschule und der Unterstufe in der Regel einstündig geschrieben werden. Die Rückgabe einer Klassenarbeit erfolgt möglichst rasch: in der Grundschule sowie in der Unterstufe in der Regel innerhalb einer Woche.

 

Bei der Bewertung von Klassenarbeiten ist die Notenskala in der Regel von sehr gut bis ungenügend voll auszuschöpfen. Es sind nur diese Noten mit und ohne Tendenz (+ oder -) zulässig, Zwischennoten (z.B. 2-3) gibt es nicht.

 

Eine Klassenarbeit wird nicht gewertet, wenn mehr als ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis (Zensur 5 oder 6) erzielt hat. Mit Genehmigung des Grundschulleiters kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

 

Tests dienen der Überprüfung der Hausaufgaben oder des in den letzten Unter-richtsstunden durchgenommenen Stoffes. Tests werden benotet; sie zählen aber in den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, nicht zu den schrift-lichen, sondern zu den so genannten „sonstigen“ (vorwiegend mündlichen) Leistun-gen.

Lernzielkontrollen dienen der Überprüfung einer Stoffeinheit, werden einstündig geschrieben und zählen zur schriftlichen Note.

 

Hat ein Schüler eine Klassenarbeit, einen Test oder eine Lernzielkontrolle aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, versäumt, so darf sich dies nicht negativ auf seine Zeugnisnote auswirken. Der Schüler sollte im Zweifelsfalle dann Gelegenheit erhalten, die Arbeit nachzuschreiben oder eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachlehrer.

 

An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit oder eine Lernzielkontrolle oder ein Test geschrieben werden.

Innerhalb einer Woche (Wochenanfang ist Sonntag) dürfen höchstens 3 Klassen-arbeiten geschrieben werden. Am ersten Tag nach mindestens drei unterrichtsfreien Tagen dürfen keine Klassenarbeiten oder Lernzielkontrollen oder Tests geschrieben werden.

Die terminlichen Beschränkungen gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Arbeit nachschreiben.

 

 

Tests, Lernzielkontrollen und Klassenarbeiten im Arabischen Programm:

Im Fach Arabisch werden in den Klassen 3 und 4 pro Schuljahr 5 Tests („Tatbigs“) geschrieben. Die Grundeinheiten des Tatbigs (Leseverständnis – Grammatik) können aufgesplittet werden. Zusätzliche Lernzielkontrollen sind Diktat und Aufsatz.

Die Tests umfassen den Stoff der vorangegangenen beiden Unterrichtsstunden und dürfen höchstens eine Unterrichtsstunde in Anspruch nehmen.

 

Im Unterschied zu den deutschen Fächern werden Tests, Tatbigs und Lernzielkontrollen einen Tag vorher angekündigt und zählen zu den schriftlichen Leistungen.

In Klasse 3 werden in den Fächern Arabisch in Klasse 4 in Arabisch, Religion und Civics pro Schuljahr 5 Klassenarbeiten geschrieben.

 

An Tagen, an denen diese Tests geschrieben werden, kann eine Klassenarbeit in einem anderen Fach oder ein Test geschrieben werden. Ansonsten gelten im Arabischen Programm für die Tests die „Richtlinien für Klassenarbeiten und Tests“.

 

Anzahl der Klassenarbeiten im Schuljahr

 

In der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der Klassenarbeiten in den verschiedenen Fächern genannt. In den Fächern, die hier nicht genannt sind, und in den Klassenstufen, in denen hier keine Zahlen genannt sind, dürfen keine Klassen-arbeiten geschrieben werden. Von der in der Tabelle genannten Anzahl darf nur beim Vorliegen eines besonderen Grundes nach Rücksprache mit dem Grundschul-Leiter abgewichen werden.

 

4. Versetzungsordnung für die Grundschule

Versetzungsanforderungen

4.1 Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ver-setzungsentscheidung auf. Eine freiwillige Wiederholung der 1. Klassenstufe ist nach pädagogischer Beratung auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

Ausnahmeregelung: Sollte die Klassenkonferenz am Ende der Klasse 1 feststellen, dass die Schülerin/der Schüler den Anforderungen in Klasse 2 nicht gewachsen sein wird, so muss sie/er die 1. Klasse wiederholen. Diese Wiederholung gilt als Nichtversetzung. Die Eltern der betroffenen Schüler sind vor dieser Konferenz zu hören.

4.2 In den Klassen 2, 3 und 4 werden nur die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

4.3 Eine Schülerin oder ein Schüler werden auch dann versetzt, wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass ihre Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen, dass sie aber nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden.

 

5. Versetzungsrelevante Fächer

5.1 Deutsches Programm:

Deutsch und Mathematik ab Klasse 2, zusätzlich Sachkunde ab Klasse 3

5.2 Arabisches Programm:

Deutsch, Mathematik, Arabisch, Religion, Civics (Klasse4)

 

6. Voraussetzungen für eine Versetzung für Kinder im deutschen Programm

6.1 Von Klasse 2 nach Klasse 3: wenn im Jahreszeugnis in den o.g. Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.

Nachprüfungen sind nicht möglich.

6.2 Von Klasse 3 nach Klasse 4 bzw. von Klasse 4 nach Klasse 5: wenn im Jahreszeugnis in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde mindestens „ausreichend“ und im dritten Fach mindestens „mangelhaft“ erreicht wurde. Nachprüfungen sind nicht möglich.

 

7 . Voraussetzungen für eine Versetzung für Kinder im arabischen Programm

7.1 Von Klasse 2 nach Klasse 3, wenn in jedem der Fächer Arabisch, Religion, Deutsch und Mathematik mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Nachprüfungen sind nur in den arabischen Fächern möglich.

7.2 Von Klasse 3 nach Klasse 4, wenn in den Fächern Arabisch, Religion, Deutsch und Mathematik mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Nachprüfungen sind nur in Fächern des Arabischen Programms möglich.

7.3 Von Klasse 4 nach Klasse 5, wenn in jedem der Fächer Arabisch, Religion, Civics, Deutsch und Mathematik mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Nachprüfungen sind nur in Fächern des Arabischen Programms möglich. Ausnahme siehe Punkt 2.3.1 unter „Nicht geeignet für das Gymnasium“

7.4 Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis wie folgt zu vermerken: „Versetzt“ oder „Nicht versetzt“.

7.5 Der Termin einer Nachprüfung ist den Erziehungsberechtigten im Zeugnis mitzuteilen.

 

8 . Regelungen Nachprüfungen im Arabischen Programm

In den Klassenstufen 3 + 4 können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen nachträglich in die nächstfolgende Klassenstufe durch Nachprüfung aufsteigen. Für die Versetzung durch die Nachprüfung gelten folgende Grundsätze:

8.1 Eine Versetzung nach bestandener Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler entsprechend der Versetzungsordnung versetzt werden kann.

8.2 Eine Nachprüfung kann mangelhafte Leistungen nur nach „ausreichend“ verbessern.

8.3 Eine Nachprüfung kann nur angesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen höchstens zwei mangelhafter Leistungen in den arabischen Fächern nicht versetzt wurde.

8.4 Eine Versetzung durch Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler die Klasse bereits wiederholt oder in diese durch Nachprüfung versetzt wurde.

8.5 Eine Schülerin oder ein Schüler kann höchstens in zwei arabischen Fächern eine Nachprüfung ablegen.

 

9. Meldung versetzungsgefährdeter Schülerinnen und Schüler

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer teilen vor dem 2. Elternsprechtag schriftlich dem Grundschulleiter die Namen der Schülerinnen und Schüler mit, deren Versetzung gefährdet erscheint.

10 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Schülerinnen und Schüler, deren Übernahme an die DEO im 2. Schulhalbjahr erfolgt, werden unter Vorbehalt in die nächsthöhere Klasse übernommen.

 

11. Freiwillige Wiederholung

11.1 Einer Schülerin oder einem Schüler der Klassen 1, 2 und 3 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuches dieser Klassen gestattet, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, der Klasse 2 und der Klasse 3. In der Regel ist dies nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Grundschul-leiter.

11.2 Einer Schülerin oder einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz bei Vorliegen besonderer Gründe gestattet werden, die 4. Klasse freiwillig zu wiederholen.

Die freiwillige Wiederholung ist nicht möglich, wenn bereits in den Klassen 1, 2 oder 3 eine Wiederholung stattgefunden hat. Anträge auf freiwillige Wiederholung sind in der Regel nur zum Ende des 1. Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres zu stellen. Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag.

11.3 Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit dem Hinweis „wiederholt freiwillig“ zu vermerken.

 

12. Allgemeine Versetzungsgrundsätze

12.1 In den Klassen 1 bis 4 sind nur eine freiwillige Wiederholung und eine Pflichtwiederholung aufgrund einer Nichtversetzung möglich.

12.2 Eine Versetzung auf Probe ist nicht möglich.

Ausnahme: Für Seiteneinsteiger ist eine Versetzung mit einer dreimonatigen Probezeit möglich.

 

13. Überspringen einer Klasse im Deutschen Program

In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler einmal während ihrer/seiner Grundschulzeit auf Grund außergewöhnlicher Leistungen eine Klasse überspringen. Dies kann auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Grundschulleiters und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten erfolgen. An der Klassenkonferenz nehmen auch die Klassenlehrer/innen der evtl. in Frage kommenden aufnehmenden Klasse teil.

 

14. Kooperation Grundschule – Kindergarten

Übergeordnete Zielsetzung der Kooperation Grundschule / Kindergarten ist die ver-trauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Erzieherinnen des Kindergartens und den Lehrkräften der Grundschule im Hinblick auf die Übergangsentscheidung von der Vorschule in die 1. Klasse. Dadurch soll einerseits erreicht werden, dass der Übergang und der Schulanfang für das Kind (und auch für die Lehrkraft) erleichtert werden; andererseits soll aber auch angestrebt werden, dass nur die Kinder in die Klasse 1 der Grundschule aufgenommen werden, die den sehr hohen Anforderungen an der DEO voraussichtlich gerecht werden können.

Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen vereinbart:

1. Die Grundschule benennt in jedem Schuljahr drei Kooperationslehrkräfte (in der Regel die Lehrkräfte, die im darauf folgenden Schuljahr die neuen 1. Klassen übernehmen), die in einer festgelegten Wochenstunde die Vorschulgruppen besu-chen und gemeinsam mit den Erzieherinnen die Kinder kennenlernen.

2. Darüber hinaus treffen sich die an der Kooperation Beteiligten zu gemeinsamen Gesprächen.

3. Notwendige Elterngespräche im Hinblick auf die Schulfähigkeit sollten sehr recht-zeitig geführt werden (spätestens bis Ende Januar des laufenden Schuljahres).

4. Als Erleichterung für die Beobachtung der Kinder steht die Checkliste „Schulfähigkeitsprofil“ zur Verfügung.

5. Die Beratung über die Aufnahme in die 1. Klasse der Grundschule erfolgt nach Auswertung des Schulfähigkeitsprofils in einer gemeinsamen Gesprächsrunde mit den Erzieherinnen, den Kooperationslehrkräften, der Kindergartenleiterin und dem Grundschulleiter. Dabei werden auch Fragen der Klassenbildung erörtert. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Schulleiter im Einvernehmen mit dem Grundschulleiter.

6. In dieser Runde werden auch evtl. notwendige Gespräche mit den Eltern festge-legt, bei deren Kinder Vorbehalte an der Aufnahme in die 1. Klasse bestehen.

7. Zusätzlich soll am Ende der Vorschulzeit ein Informationsabend für die Eltern stattfinden: „Was erwartet mein Kind im 1. Schuljahr?“

8. Darüber hinaus werden alle weiteren Maßnahmen begrüßt, die der pädagogischen Zusammenarbeit dienen, z. B.

- Besichtigung des Grundschulgebäudes und Besuch in einer Schulklasse

- Besuch der Lehrer im Kindergarten

- gegenseitige Einladungen zu Schul- bzw. Kindergartenfesten

- Themen im Unterricht des 1. Schuljahres, die den Unterschied von Schule

und Kindergarten ansprechen

- gegenseitige Einladungen zu Konferenzen und anderen Veranstaltungen

- gegenseitige Hospitationen

 

 

 

15. Kooperation Grundschule-Gymnasium

Übergeordnete Zielsetzung der Kooperation Grundschule-Gymnasium ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften beider Schularten, um den Schülerinnen und Schülern den Übergang von der Grundschule ins Gymnasium zu erleichtern. Einbezogen in die Maßnahmen der Kooperation sind vor allem die Lehrkräfte der Abschlussklassen der Grundschule und die Lehrkräfte der Eingangsklassen des Gymnasiums.

 

Ziele der Zusammenarbeit

- die beteiligten Lehrkräfte lernen sich näher kennen und kommen ins Gespräch;

- Einblick in Inhalte, Methoden, Arbeitsweisen und Anforderungen der jeweils anderen Schulart;

- Absprache der gegenseitigen Erwartungen;

- kritische Reflexion der eigenen Arbeit.

 

Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

1. Informelle Gespräche zwischen den abgebenden und aufnehmenden Lehrkräften zu Beginn des Schuljahres (4-8 Wochen nach Unterrichtsbeginn);

2. Übergangskonferenz gegen Ende des 1. Halbjahres (In den geraden Jahren lädt das Gymnasium, in den ungeraden die Grundschule ein);

Teilnehmer: Lehrkräfte der ehemaligen 4. Klassen;

Lehrkräfte der neuen 5. Klassen;

Fachleiter Deutsch und Mathematik;

Grundschulleiter/Leiter der Sekundarstufe I.

 

3. Kontaktaufnahme und Besuche der neuen Deutsch- und Mathematiklehrkräfte des Gymnasiums in den 4. Klassen (gegen Ende des Schuljahres)

4. Vorstellung der in der Grundschule eingesetzten Materialien zu Beginn des neuen Schuljahres

5. gemeinsame eintägige Fortbildungsveranstaltung mit Material-/Infobörse; (Grund-/Schulleitung blocken Tag (Stunden)

6. Gemeinsame Erstellung eines allgemeinen Kodex des Verhaltens und der Fähigkeiten

7. Alle weiteren Maßnahmen der Zusammenarbeit (z.B. Vorführungen von Projekten, gegenseitige Einladung zu Veranstaltungen etc.) sind zu begrüßen.

 

8. Richtlinien für Klassenfahrten und Ausflüge

In der Grundschule werden Klassenfahrten und Ausflüge nach pädagogischen Erfordernissen durchgeführt. Es gelten dabei die für Klassenfahrten festgelegten Verfahrensweisen (Siehe ...)

 

16. Weitere Ordnungen

 

Neben diesen spezifischen Regelungen der Grundschulordnung unterliegt die organisatorische, unterrichtliche und pädagogische Arbeit der Grundschule folgen-den Ordnungen, Richtlinien und Verfahrenshinweisen:

 

Allgemeine Schulordnung

Disziplinarordnung (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)

Konferenzordnung

Versetzungsordnung Sek 1(Übergang GS – Gym)

Hausordnung

Hinweise für die Schulbusbenutzung

Richtlinien für Klassenfahrten

Suchtprävention und Drogenfragen

Verfahren bei der Verleihung von Schulpreisen

Alarmordnung

Problem: Elternvertreter / EBR

Leitfaden für Lehrkräfte

Leitfaden für Krisen

 

 

nach oben

 

zurück


GUSO011.Stand_07.04.2009.pdf

GrundschulordnungGrundschulordnung

Login DEO- Email
*

.

Login DEO- Moodle
*

.

Unterstuetzer DEO

Partner der DEO

logo_siemens
logo_mercedes

Foerderer der DEO

logo_siemens
logo_taba_heights