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Deutsche Evangelische Oberschule Kairo

DEO Schulordnung



Kurzfassung für Schüler (Stand: September 2009)

1. Rechte der Schüler



• Recht auf Bildung / Unterricht.

• Recht, über ihren Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden. Insbesondere sind den Schülern rechtzeitig vor den Notenkonferenzen die vom Fachlehrer vorgesehenen Zeugnisnoten zu erläutern.

• Recht, über sie betreffende Angelegenheiten rechtzeitig informiert zu werden.

• Recht, sich bei Beeinträchtigung ihrer sowie der Rechte anderer zu beschweren (unter Einhaltung der vorgesehenen Beschwerdewege). Jeder Beschwerde muss nachgegangen werden. Aus einer Beschwerde dürfen den Schülern keine Nachteile entstehen.

• Recht, vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.

• Recht, im Rahmen der vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten das Schul- und Unterrichtsleben mitzugestalten.

• Als Haupt- oder Realschüler eingestufte Schüler haben das Recht auf eine ihrer Einstufung entsprechende Berücksichtigung im Unterricht sowie bei der Leistungserhebung.

 

2. Pflichten der Schüler



• Pflicht, regelmäßig und aktiv am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen (insbes. Klassenausflüge und Klassenfahrten) teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum (i.a. ein Schuljahr).

• Pflicht, sich ausreichend auf den Unterricht vorzubereiten, sowohl hinsichtlich der gestellten Aufgaben als auch in Bezug auf die benötigten Arbeitsmittel.

• Pflicht, den im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen.

• Pflicht, Schuleigentum pfleglich zu behandeln.

• Pflicht, alle Vorgänge innerhalb der Schule und des Schulwegs, bei denen offensichtliches Unrecht geschieht, unverzüglich der Schulleitung oder einer Lehrkraft zu melden.

 

3. Schulversäumnisse



• Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legen die Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern ( Entschuldigung ) vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

Beurlaubungen aus vorhersehbaren Gründen (z.B. für Sportwettkämpfe, Familienfeste, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) müssen so früh wie möglich schriftlich von den Eltern beantragt werden. Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag, außer im Anschluss an Ferien, beurlauben die jeweiligen Klassenlehrer, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter. Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen auf Grund eines besonders begründeten Antrags möglich. Die Antragsteller übernehmen die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen.

 

4. Bestimmungen der Hausordnung



• Schüler, die nicht mit dem Schulbus kommen, betreten morgens das Schulgelände durch das Tor an der Dokki- Straße.

• Die Schüler der Klassen 1 - 8 stellen sich täglich um 7.15 Uhr zum Biladi auf der Magistrale vor der Sonnenuhr auf. Die Lehrkräfte, die diese Klassen in der 1. Stunde unterrichten, beaufsichtigen ihre Klassen.

• Ist 5 Minuten nach Stundenbeginn die unterrichtende Lehrkraft noch nicht eingetroffen, so meldet dies der Klassensprecher im Stellvertreterzimmer, dann im Lehrerzimmer oder im Sekretariat.

• In den großen Pausen verlassen alle Schüler möglichst schnell ihre Klasse und gehen auf den Pausenhof. Die Lehrkraft verlässt zuletzt den Unterrichtsraum und schließt ab. Nach dem ersten Klingelzeichen am Ende der großen Pausen begeben sich die Schüler in die Unterrichtsräume.

• In den Kurzpausen bleiben alle Schüler in ihren Räumen, es sei denn, ein Raumwechsel ist erforderlich.

• Schüler, die in den Fachräumen Unterricht oder Sportunterricht haben, nehmen zu Beginn der großen Pausen ihre Taschen mit auf den Hof. Die Büchertaschen werden erst zu Beginn des Unterrichts zum neuen Raum gebracht.

• In den großen Pausen dürfen sich die Schüler nicht in den Gebäuden aufhalten. Der Sportplatz steht nur den Grundschülern zum Fußballspielen zur Verfügung. Spiele während der Pausen müssen so ablaufen, dass keine Verletzungsgefahr besteht, dass andere Schüler nicht gestört und Gebäude und Gartenanlagen nicht beschädigt werden. Unter diesen Bedingungen sind Ballspiele mit Softbällen erlaubt. Basketball darf auf dem Dokkiplatz, dem kleinen Sportplatz (hinter dem Schwimmbad) sowie zwischen Schwimmbad und Sportplatz gespielt werden.

• Der Durchgang durch den Flur beim Lehrerzimmer sowie der Zutritt zum Lehrerzimmer und zur Lehrerbibliothek sind Schülern nicht gestattet.

• Schüler, die eine Freistunde haben, halten sich im Aufenthaltsraum, in der Bücherei oder am Kiosk auf, und verhalten sich so, dass der laufende Unterricht nicht gestört wird.

• In Freistunden ist das Fußballspielen auf dem Sportplatz untersagt.

• Es wird von allen Schülern erwartet, dass sie Gebäude, Unterrichtsräume, Toiletten und den Pausenhof sauber halten. Abfälle gehören in die Abfalleimer, Papier in die Papierkörbe.

• Das Schuleigentum ist schonend zu behandeln. Werden Mobiliar und Gebäude mutwillig beschädigt, sind die Eltern schadenersatzpflichtig.

• Jeder Schüler haftet selbst für persönliches Eigentum. Es sollte nur so viel Geld mit in die Schule gebracht werden wie unbedingt nötig. Es muss stets bei sich getragen werden. An Tagen mit Sportunterricht sollten Schmuck und andere Wertgegenstände zu Hause bleiben oder dem Sportlehrer zur Aufbewahrung gegeben werden.

• Auf dem gesamten Schulgelände sowie in den Bussen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausgenommen vom Rauchverbot sind das Lehrpersonal und Angestellte der Schule in den speziell dafür zugewiesenen Räumen. Im unmittelbaren Außenbereich der Schule (insbes. in der Nähe der Pforte) gilt ein Rauchverbot für alle Schüler.

• Das Hören von Walk-, Discman oder MP3-Playern und ähnlichen Geräten sowie die Benutzung von Mobiltelefonen sind in den Klassenzimmern, Fachräumen und Fluren untersagt. Die Lehrkräfte sind aufgefordert, bei Missachtung dieser Regel die entsprechenden Geräte konsequent abzunehmen und bei der Schulleitung abzugeben. Insbesondere im Alarmfall ist die Benutzung von Mobiltelefonen durch Schüler nicht erlaubt, um die notwendigen Sicherung- bzw. Rettungsmaßnahmen nicht zu gefährden.

Waffengebrauch und/oder Waffenbesitz kann zur sofortigen Verweisung von der Schule führen.

Drogenbesitz oder Drogenmissbrauch führt in der Regel zur Verweisung von der Schule. Handel und Weitergabe von Drogen führt zur sofortigen Verweisung von der Schule.

• Möchte ein Schüler vor Unterrichtsschluss das Schulgelände verlassen oder nach seinem Unterrichtsschluss in der Schule bleiben, muss er mit einem formlosen Antrag der Eltern rechtzeitig die Genehmigung seines Stufenkoordinators oder des Stellvertretenden Schulleiters einholen. Dauergenehmigungen für den Aufenthalt auf dem Schulgelände während der 8. und 9. Stunde („2. Tour“) nach Unterrichtsschluss werden nur in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag der Eltern erteilt.

• Schüler der Klassen 11 und 12 können vom Koordinator der Sekundarstufe II mit schriftlicher Einwilligung der Eltern die dauernde Genehmigung erhalten, das Schulgelände in Freistunden zu verlassen.

• Schüler, die den Schulbus benutzen, begeben sich nach Unterrichtsschluss direkt zu ihrem Bus. Aus Sicherheitsgründen ist es allen Schülern verboten, während der Busabfahrtszeiten bei Händlern oder am Kiosk am Busbahnhof einzukaufen. Schüler, die in eigener Verantwortung mit Erlaubnis der Eltern nicht direkt nach Unterrichtsschluss nach Hause fahren, können nicht den Bus einer späteren Tour benutzen.

• Das Verhalten im Bus muss sich nach den Sicherheitsbedürfnissen richten. Herumlaufen im fahrenden Bus, Streitereien, Lärmen, Spielen mit Feuer, Werfen von Gegenständen und andere Verhaltensweisen, die den Busfahrer ablenken können, sind aus dem genannten Grund nicht erlaubt. Alle Schüler müssen Rücksicht auf ihre Mitschüler nehmen und ihren Teil dazu beitragen, dass die Busse in gutem Zustand bleiben. Ihr Verhalten sollte so ausgerichtet sein, dass das Ansehen der Schule keinen Schaden erleidet. Den Anordnungen von Busfahrern und Busbegleiterinnen ist Folge zu leisten. Die Schulordnung gilt auch für die Busfahrten. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmungen kann ein Schüler auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung der Busse ausgeschlossen werden.

• Über diese Regeln hinaus gelten die der Höflichkeit und des Anstandes. Alle Schüler sollten bestrebt sein, die Schulgemeinschaft zu fördern und das Ansehen der Schule zu wahren.

 

5. Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen



bei Störungen der Ordnung der Schule und des Unterrichts durch Schüler

Erzieherische Einwirkungen sind: das Gespräch mit dem Schüler, die mündliche Rüge, zusätzliche Aufgaben, die Eintragung ins Klassenbuch, Nachsitzen / Sozialarbeit (die Eltern sind vorher zu benachrichtigen), der Tadel (schriftliche Benachrichtigung der Eltern durch den Klassenlehrer, verbunden mit einem verpflichtenden Elterngespräch).

Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Fehlverhalten im Schulbus, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.

• Ordnungsmaßnahmen sind: der schriftliche Verweis durch den Schulleiter, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht (ein Tag bis 2 Wochen) und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, die Androhung der Verweisung von der Schule (bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten und ernsthafter Gefährdung/Verletzung der Erfüllung der Aufgaben oder der Rechte anderer), die Verweisung von der Schule.

• Ein Hinausschicken von Schülern vor die Tür ist nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit möglich. Hinausgeschickte Schüler müssen sich unmittelbar vor der Tür des Unterrichtsraumes aufhalten.

• Eine Strafarbeit soll grundsätzlich sinnvoll sein. Sie darf nicht im wiederholten Schreiben eines Satzes oder einer Formulierung bestehen.

• Zensuren dürfen nicht zur Disziplinierung benutzt werden.

Kollektivbestrafung ist bei Verfehlung Einzelner nicht erlaubt.

Körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.

Besondere Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchverbot (GK 11.06.03)

Die zunehmende Bereitschaft immer jüngerer Schüler, zur Zigarette zu greifen, und die bekannten schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Rauchens im Jugendalter erfordern besondere Maßnahmen für Schüler, die auf dem Schulgelände rauchen.

• Auf dem Gelände der Deutschen Evangelischen Oberschule gilt ein generelles Rauchverbot. Bei Schulveranstaltungen auf dem Schulgelände ist es sowohl jugendlichen wie auch erwachsenen Besuchern nicht erlaubt zu rauchen. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. Ausgenommen vom Rauchverbot sind das Lehrpersonal und Angestellte der Schule in den beiden Gruppen zugewiesenen Räumen. Aber auch sie werden ausdrücklich gebeten, das Rauchen auf ein Minimum zu beschränken. Für Schüler, die beim Rauchen auf dem Schulgelände angetroffen werden, gilt folgender Maßnahmenkatalog:

• 4.1 Schüler, die zum ersten Mal beim Rauchen erwischt werden (hier gilt auch der begründete Verdacht wie: Raucheratem, Mitführen von Zigaretten, gemeinsamer Aufenthalt mit Raucher in Toilette etc.), erhalten einen Tadel. Die Eltern müssen zudem zu einem Gespräch in die Schule gebeten werden.

• 4.2 Schüler, die zum zweiten Mal beim Rauchen erwischt werden, erhalten den schriftlichen Verweis des Schulleiters (kein Klassenkonferenzbeschluss erforderlich) und leisten an drei Nachmittagen Sozialarbeit. Ein Elterngespräch muss erneut geführt werden.

• 4.3 Schüler, die zum dritten Mal erwischt werden, erhalten die Androhung der Verweisung von der Schule verbunden mit einer Woche Ausschluss vom Schulunterricht. Zudem ist wieder ein Elterngespräch zu führen.

• 4.4 Ein vierter derartiger Verstoß führt in der Regel zum Verweis von der Schule

• 4.5 Sollte ein Schüler innerhalb von 12 Monaten dreimal erwischt werden, kann die Gesamtkonferenz den sofortigen Ausschluss aus der Schule beschließen.

Hinweis zum Verfahren: Das Verfahren zu den in den Punkten 4.1 bis 4.5 genannten Ordnungsmaßnahmen richtet sich formal nach den Ausführungen im Kapitel „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“.

 

6. Richtlinien für Klassenarbeiten und Tests



• Klassenarbeiten sind schriftliche Leistungsprüfungen, die in der Grundschule und der Unterstufe in der Regel einstündig, in der Mittelstufe ein- bis zweistündig (bei Deutschaufsätzen bis zu dreistündig) und in der Oberstufe bis zu vierstündig bzw. unter Reifeprüfungsbedingungen geschrieben werden. Sie werden für das Gymnasium in den im Lehrerzimmer ausgehängten Zeitplan eingetragen und den Schülern spätestens eine Woche vorher angekündigt.

• Die Rückgabe einer Klassenarbeit erfolgt möglichst rasch: In der Grundschule sowie in der Unterstufe in der Regel innerhalb einer Woche, in der Mittelstufe dürfen zwei und in der Oberstufe drei Wochen nicht überschritten werden. In allen Klassenstufen müssen die Klassenarbeiten mit nicht ausreichenden Noten (5 oder 6 bzw. weniger als 5 Punkte in Klasse 11 und 12) von den Eltern unterschrieben werden.

• Bei der Bewertung von Klassenarbeiten ist die Notenskala in der Regel von sehr gut bis ungenügend voll auszuschöpfen. Es sind nur diese Noten mit und ohne Tendenz (+ oder -) zulässig, Zwischennoten (z.B. 2-3) gibt es nicht.

• Eine Klassenarbeit wird mit Ausnahme der beiden letzten Klassen des Reifeprüfungszweiges der Oberstufe nicht gewertet, wenn mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis (Zensur 5 oder 6) erzielt haben. Eine Klassenarbeit in den beiden letzten Klassen des Reifeprüfungszweiges der Oberstufe wird nicht gewertet, wenn mehr als die Hälfte der Schüler weniger als fünf Punkte erzielt hat. Mit Genehmigung des Schulleiters bzw. des Grundschulleiters kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

Tests dienen der Überprüfung der Hausaufgaben oder des in den beiden letzten Unterrichtsstunden durchgenommenen Stoffes. Sie dürfen nicht vorher angekündigt werden und maximal 25 Minuten in Anspruch nehmen. Tests werden benotet, sie zählen aber in den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, nicht zu den schriftlichen, sondern zu den so genannten „sonstigen“ (vorwiegend mündlichen) Leistungen.

• Fehlt ein Schüler der Klassen 5 – 12 am Tag vor der Klassenarbeit ohne ausreichende schriftliche Entschuldigung der Eltern, wird er vom zuständigen Fach-lehrer von der Teilnahme an der Arbeit ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann die Schulleitung eine Attestpflicht anordnen.

• Hat ein Schüler eine Klassenarbeit oder einen Test aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, versäumt, so darf sich dies nicht negativ auf seine Zeugnisnote auswirken. Der Schüler sollte im Zweifelsfalle dann Gelegenheit erhalten, die Arbeit nachzuschreiben oder eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachlehrer. In den Klassen 11 und 12 des Reifeprüfungszweiges muss im Falle des Versäumens einer Klassenarbeit beim Wiedererscheinen in der Schule ein ärztliches Attest vorgelegt werden, sonst kann die Arbeit mit 0 Punkten bewertet werden.

• An einem Unterrichtstag dürfen höchstens geschrieben werden:

a) eine Klassenarbeit und ein Test oder

b) zwei Tests.

 

Dauert eine Klassenarbeit länger als zwei Unterrichtsstunden, darf kein Test mehr stattfinden. Zwischen Klassenarbeit und Test muss mindestens eine Unterrichtsstunde liegen.

Innerhalb einer Woche dürfen höchstens 3 Klassenarbeiten geschrieben werden. Am ersten Tag nach drei unterrichtsfreien Tagen dürfen keine Klassenarbeiten oder Tests geschrieben werden. Dies gilt nicht für die Klassen 10-12. Die terminlichen Beschränkungen gelten nicht für Schüler, die eine Arbeit nachschreiben.

• Im Fach Arabisch werden pro Halbjahr vier Tests ( Tatbiks ) geschrieben, davon zwei in Literatur/Grammatik und zwei in Dichtung/Poesie. Diese Tests umfassen den Stoff der vorangegangenen beiden Unterrichtsstunden und dürfen höchstens 25 Minuten in Anspruch nehmen. Im Unterschied zu den deutschen Fächern werden die Tests in Arabisch vorher angekündigt und zählen zu den schriftlichen Leistungen. An Tagen, an denen diese Tests geschrieben werden, kann eine Klassenarbeit in einem anderen Fach oder ein Test geschrieben werden. Ansonsten gelten für die Arabisch-Tests die „Richtlinien für Klassenarbeiten und Tests“.

• In den 12. Klassen des Reifeprüfungszweigs wird in jedem Fach, das als schriftliches Prüfungsfach in Frage kommt, eine Klassenarbeit geschrieben, die nach der Art der Aufgabenstellung und ihrer Dauer einer Reifeprüfungsarbeit entspricht. Der Stoff der Arbeit beschränkt sich aber auf Stoff-gebiete des betreffenden Halbjahres.

• Schüler, die am Tag einer Klassenarbeit oder am Vortag fehlen, werden nicht zur Klassenarbeit zugelassen und erhalten einen Nachtermin. Dies gilt für alle Klassenstufen.

 

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