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Deutsche Evangelische Oberschule Kairo

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen



A. Erzieherische Einwirkungen

(siehe auch Schulordnung „Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen“)

1. Vorbemerkungen

1.1 Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn erziehe-rische Einwirkungen nicht ausreichen.

1.2 Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze sollen die Lehrkräfte in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird.

1.3 Bei besonders häufigem Fehlverhalten von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder einer Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. Mit den Eltern sollte nach Ermessen der Lehrkraft Kontakt aufgenommen werden.

1.4 Zensuren dürfen nicht zur Disziplinierung benutzt werden.

1.5 Körperliche Züchtigung ist verboten.

2. Maßnahmen

2.1 Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler

2.2 Mündliche Rüge

2.3 Zusätzliche Aufgaben

2.4 Eintragung ins Klassenbuch

Zusatz: Die Maßnahmen 2.1 – 2.4 führen nicht, z.B. bei Summierung, automatisch zu einer Benachrichtigung der Eltern, doch steht es der Lehrkraft frei (s.1.3.), ein Gespräch mit den Eltern zu führen.

2.5 Nachsitzen / Sozialarbeit (die Eltern sind vorher zu benachrichtigen)

2.6 Tadel (Benachrichtigung der Eltern durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassen-lehrer, ggf. Elterngespräch)

B. Ordnungsmaßnahmen>

1. Vorbemerkungen

Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Fehlverhalten im Schulbus, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.

2. Maßnahmen

2.1 Der schriftliche Verweis (Klassenkonferenz)

Er erfolgt durch den Schulleiter. Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ord-nungsmaßnahme nach 2.2 und 2.3 verbunden werden.

(siehe auch Punkt 4. „Besondere Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchver-bot“)

2.2 Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht (Klassenkonferenz)

von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen. In dringenden Fällen kann der Schulleiter eine Schülerin/einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Beschluss der Konferenz ist in diesem Falle nachzuholen.

2.3 Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe

(Klassenkonferenz mit Fachlehrkräften der aufnehmenden Klasse oder Gruppe) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn Schü-lerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten oder ihre bisherige Stellung in der Klas-se oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigen.

2.4 Die Androhung der Verweisung von der Schule (Abteilungskonferenz)

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben oder die Rechte anderer ernsthaft gefährdet oder verletzt.

2.5 Die Verweisung von der Schule (Gesamtkonferenz)

Der Verweisung von der Schule muss in der Regel eine Maßnahme nach 2.4 vo-rausgehen.

 

3. Verfahrensgrundsätze

3.1 In den Klassenkonferenzen ab Sekundarstufe I, die Disziplinarfälle behandeln, (2.1 bis 2.3) haben einer der beiden Klassensprecher/innen und eine/r der Schul-sprecher/innen Sitz und Stimme. Der/die betroffene Schüler/in wird angehört, wenn sie/er es wünscht.

3.2 In der Abteilungs- oder der Gesamtkonferenz, die über die Androhung der Verwei-sung oder die Verweisung von der Schule entscheiden, haben ab Sekundarstufe I zwei Schulsprecher/innen und die beiden Klassensprecher/innen des betroffenen Schülers Sitz und Stimme. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und seine Eltern werden angehört, wenn sie es wünschen.

3.3 Alle Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich beim Klassenlehrer, dem Vertrauenslehrer oder dem Direktor zu beschweren, wenn sie sich ungerecht be-handelt fühlen. Das Beschwerderecht wird zur Beschwerdepflicht, wenn offen-sichtliches Unrecht geschieht. Jeder Beschwerde muss nachgegangen werden. Aus einer Beschwerde dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.

3.4 Ein Hinausschicken von Schülerinnen und Schülern vor die Tür ist nur in Aus-nahmefällen und nur für kurze Zeit möglich. Hinausgeschickte Schülerinnen und Schüler müssen sich unmittelbar vor der Tür des Unterrichtsraumes aufhalten.

3.5 Eine Strafarbeit soll grundsätzlich sinnvoll sein. Sie darf nicht im wiederholten Schreiben eines Satzes oder einer Formulierung bestehen.

3.6 Kollektivbestrafung ist bei Verfehlung Einzelner nicht erlaubt.

3.7 Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres durch die Klas-senlehrerin bzw. den Klassenlehrer über Sinn und Abstufung der o.a. Maßnah-men zu informieren.

3.8 Die Schülervertretung (SMV) sollte über Problemfälle rechtzeitig vor einer Klas-senkonferenz ins Bild gesetzt werden.

 

4. Besondere Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchverbot (GK 11.06.03)

Die zunehmende Bereitschaft immer jüngerer Schüler, zur Zigarette zu greifen, und die be-kannten schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Rauchens im Jugendalter erfordern besondere Maßnahmen für Schüler, die auf dem Schulgelände rauchen.

Auf dem Gelände der Deutschen Evangelischen Oberschule gilt ein generelles Rauch-verbot. Bei Schulveranstaltungen auf dem Schulgelände ist es sowohl jugendlichen wie auch erwachsenen Besuchern nicht erlaubt zu rauchen. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. Ausgenommen vom Rauchverbot sind das Lehrpersonal und Angestellte der Schule in den beiden Gruppen zugewiesenen Räumen. Aber auch sie werden ausdrück-lich gebeten, das Rauchen auf ein Minimum zu beschränken. Für Schüler, die beim Rau-chen auf dem Schulgelände angetroffen werden, gilt folgender Maßnahmenkatalog:

4.1 Schüler, die zum ersten Mal beim Rauchen erwischt werden (hier gilt auch der begrün-dete Verdacht wie: Raucheratem, Mitführen von Zigaretten, gemeinsamer Aufenthalt mit Rau-cher in Toilette etc.), erhalten einen Tadel. Die Eltern müssen zudem zu einem Gespräch in die Schule gebeten werden.

4.2 Schüler, die zum zweiten Mal beim Rauchen erwischt werden, erhalten den schriftlichen Verweis des Schulleiters (kein Klassenkonferenzbeschluss erforderlich) und leisten an drei Nachmittagen Sozialarbeit. Ein Elterngespräch muss erneut geführt werden.

4.3 Schüler, die zum dritten Mal erwischt werden, erhalten die Androhung der Verweisung von der Schule verbunden mit einer Woche Ausschluss vom Schulunterricht. Zudem ist wieder ein Elterngespräch zu führen.

4.4 Ein vierter derartiger Verstoß führt in der Regel zum Verweis von der Schule

4.5 Sollte ein Schüler innerhalb von 12 Monaten dreimal erwischt werden, kann die Gesamt-konferenz den sofortigen Ausschluss aus der Schule beschließen.

 

Hinweis zum Verfahren: Das Verfahren zu den in den Punkten 4.1 bis 4.5 genannten Ordnungsmaßnahmen richtet sich formal nach den Ausführungen im Kapitel „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“.

 

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