OrdnungsmaßnahmenOrdnungsmaßnahmen

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Deutsche Evangelische Oberschule Kairo

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen



A. Erzieherische Einwirkungen

(siehe auch Schulordnung „Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen“)

  1. Vorbemerkungen
    1. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze sollen die Lehrkräfte in eigener
    2. Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird.
    3. Bei besonders häufigem Fehlverhalten von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder einer Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. Mit den Eltern sollte nach Ermessen der Lehrkraft Kontakt aufgenommen werden.
    4. Zensuren dürfen nicht zur Disziplinierung benutzt werden.
    5. Körperliche Strafen sind verboten.
  2. Maßnahmen

    1. Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler

    2. Mündliche Rüge

    3. Zusätzliche Aufgaben

    4. Eintrag ins Klassenbuch

Zusätze: Der Eintrag muss aussagekräftig sein und die Schwere des Verstoßes zum Ausdruck bringen.
Die Maßnahmen 2.1 – 2.4 führen nicht, z.B. bei Summierung, automatisch zu einer Benachrichtigung der Eltern, doch steht es der Lehrkraft frei, ein Gespräch mit den Eltern zu führen.

    1. Besuch des Trainingsraums

    2. Nachsitzen / Sozialarbeit (die Eltern sind vorher zu benachrichtigen)
    3. Tadel (Benachrichtigung der Eltern durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassen-lehrer, Elterngespräch)

B. Ordnungsmaßnahmen

  1. Vorbemerkungen

Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Fehlverhalten im Schulbus, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.

  1. Maßnahmen

    1. Der schriftliche Verweis (Klassenkonferenz)

Er erfolgt durch den Schulleiter. Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ordnungsmaßnahme nach 2.2 und 2.3 verbunden werden.
(siehe auch Punkt 4. „Besondere Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchverbot“)

    1. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht (Klassenkonferenz)

von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen. In dringenden Fällen kann der Schulleiter eine Schülerin/einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Beschluss der Konferenz ist in diesem Falle nachzuholen.

    1. Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe

(Klassenkonferenz mit Fachlehrkräften der aufnehmenden Klasse oder Gruppe) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten oder ihre bisherige Stellung in der Klasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigen.

    1. Die Androhung der Verweisung von der Schule (Abteilungskonferenz)

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben oder die Rechte anderer ernsthaft gefährdet oder verletzt.

    1. Die Verweisung von der Schule (Gesamtkonferenz)

Der Verweisung von der Schule muss in der Regel eine Maßnahme nach 2.4 vorausgehen.


  1. Verfahrensgrundsätze

  1. In den Klassenkonferenzen ab Sekundarstufe I, die Disziplinarfälle behandeln, (2.1 bis 2.3) haben einer der beiden Klassensprecher/innen und eine/r der Schulsprecher/innen Sitz und Stimme. Der/die betroffene Schüler/in wird angehört, wenn sie/er es wünscht.
  2. In der Abteilungs- oder der Gesamtkonferenz, die über die Androhung der Verweisung oder die Verweisung von der Schule entscheiden, haben ab Sekundarstufe I zwei Schulsprecher/innen und die beiden Klassensprecher/innen des betroffenen Schülers Sitz und Stimme. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und seine Eltern werden angehört, wenn sie es wünschen. In allen Konferenzen kann der/die Schüler/in
    eine Lehrkraft seines/ihres Vertrauens um Teilnahme bitten.
  3. Alle Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich beim Klassenlehrer, dem Abteilungskoordinator, einer Vertrauenslehrkraft oder dem Direktor zu beschweren, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Der Beschwerdeweg soll eingehalten werden. Das Beschwerderecht wird zur Beschwerdepflicht, wenn offensichtliches Unrecht geschieht. Jeder Beschwerde muss nachgegangen werden. Aus einer Beschwerde dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.
  4. Eine Strafarbeit soll grundsätzlich sinnvoll sein. Sie darf nicht im wiederholten Schreiben eines Satzes, einer Formulierung oder aus dem Abschreiben von Buchseiten ohne sinnvolle Aufgabenstellung bestehen.
  5. Kollektivbestrafung ist bei Verfehlung Einzelner nicht erlaubt.
  6. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer über Sinn und Abstufung der o.a. Maßnahmen zu informieren.
  7. Die Schülervertretung (SMV) sollte über Problemfälle rechtzeitig vor einer Klassenkonferenz ins Bild gesetzt werden.

4. Besondere Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchverbot (GK 11.06.03)

Die zunehmende Bereitschaft immer jüngerer Schüler, zur Zigarette zu greifen, und die bekannten schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Rauchens im Jugendalter erfordern besondere Maßnahmen für Schüler, die auf dem Schulgelände rauchen.

Auf dem Gelände der Deutschen Evangelischen Oberschule gilt ein generelles Rauch-verbot. Bei Schulveranstaltungen auf dem Schulgelände ist es sowohl jugendlichen wie auch erwachsenen Besuchern nicht erlaubt zu rauchen. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. Ausgenommen vom Rauchverbot sind das Lehrpersonal und Angestellte der Schule in den beiden Gruppen zugewiesenen Räumen. Aber auch sie werden ausdrück-lich gebeten, das Rauchen auf ein Minimum zu beschränken. Für Schüler, die beim Rauchen auf dem Schulgelände angetroffen werden, gilt folgender Maßnahmenkatalog:

4.1 Schüler, die zum ersten Mal beim Rauchen erwischt werden (hier gilt auch der begrün-dete Verdacht wie: Raucheratem, Mitführen von Zigaretten, gemeinsamer Aufenthalt mit Raucher in Toilette etc.), erhalten einen Tadel. Die Eltern müssen zudem zu einem Gespräch in die Schule gebeten werden.

4.2 Schüler, die zum zweiten Mal beim Rauchen erwischt werden, erhalten den schriftlichen Verweis des Schulleiters (kein Klassenkonferenzbeschluss erforderlich) und leisten an drei Nachmittagen Sozialarbeit. Ein Elterngespräch muss erneut geführt werden.

4.3 Schüler, die zum dritten Mal erwischt werden, erhalten die Androhung der Verweisung von der Schule verbunden mit einer Woche Ausschluss vom Schulunterricht. Zudem ist wieder ein Elterngespräch zu führen.

4.4 Ein vierter derartiger Verstoß führt in der Regel zum Verweis von der Schule

4.5 Sollte ein Schüler innerhalb von 12 Monaten dreimal erwischt werden, kann die Gesamt-konferenz den sofortigen Ausschluss aus der Schule beschließen.

Hinweis zum Verfahren: Das Verfahren zu den in den Punkten 4.1 bis 4.5 genannten Ordnungsmaßnahmen richtet sich formal nach den Ausführungen im Kapitel „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“.


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